Weniger Miete zahlen bei Kinderlärm: Mietminderung bei Lärm von Kindern?

Ist es möglich, dass man weniger Mieter zahlen muss Lärm von Kindern in der Wohnung?

Nein! Lärmbelästigungen die durch einen neu angelegten Bolzplatz oder eine ähnliche Anlage in der Nachbarschaft errichtet wurden, begründen nicht ohne Weiteres einen Mangel der Mietsache, der zur Minderung berechtigt. Geräusche, die von Kindern in Kindergärten, auf Spielplätzen und in ähnlichen Einrichtungen ausgehen, sind keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sind daher hinzunehmen (BGH, Urteil v. 29.4.2015, VIII ZR 197/14).

Zusätzlich könnte sich eine Pflicht, Kinderlärm aus der Nachbarschaft zu tolerieren, etwa aus dem Toleranzgebot des § 22 Abs. 1a Bundesimmissionsschutzgesetz ergeben.

Es können zwar dadurch nachteilige Auswirkungen im Lauf eines Mietverhältnisses auftreten, die einen Mangel darstellen, aber dies berechtigt nicht grundsätzlich zur Mietminderung. Ist in einem Mietvertrag hierzu nichts Spezielles vereinbart, muss der Vermieter nicht gewährleisten, dass sich ein bei Vertragsschluss bestehendes Maß an Geräuschen vom Nachbargrundstück nicht vergrößert, wenn er dies selbst gegenüber dem Nachbarn zu dulden hätte.

Quelle: Haufe Verwalterbrief 08/2015, (BGH, Urteil v. 29.4.2015, VIII ZR 197/14), § 22 Abs. 1a Bundesimmissionsschutzgesetz und Matthias Treffler, Diplom Immobilienwirt (DIA)

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